Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 21 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens
dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger
Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie im Rahmen des vom Land geförderten
Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an
Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen
geförderten Wohnungsbaus gemäß §§ 88 bis 88 c des
Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten
Förderung gemäß §§ 88 c und 88 d des
Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6
Abs. 2 Buchstabe c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes oder für den
Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des
Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes im Rahmen der Wohnungsfürsorge
verwendet werden;
um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechtes vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die
gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0
vom Hundert,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
dem Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e. V. als
Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten
„Grundstücksfonds Brandenburg" gilt Absatz 1 entsprechend.
Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis
zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im
Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie
für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3
des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der
Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden
können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1
hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4
der Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und
unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im
Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem
vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur
Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen
werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
die Liegenschaften des „Grundstücksfonds Brandenburg"
ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3
Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die
vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung
zugelassen.